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B1518/98; B1519/98•Verfassungsgerichtshof B1518/98; B1519/98
B1518/98; B1519/98Verfassungsgericht04.12.1999
Versammlungsrecht, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Kunstfreiheit
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
II. Die zu B1518/98 protokollierte Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Abtretungsantrag des Beschwerdeführers zu B1519/98 wird abgewiesen.
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