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V56/99•Verfassungsgerichtshof V56/99
V56/99Verfassungsgericht15.12.1999
Geltungsbereich einer Verordnung, Wasserversorgung, Übergangsbestimmung
In Pkt. I. Allgemeines Z7 der Wasserleitungsordnung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ramsau am Dachstein, in Kraft getreten gemäß den Verordnungen des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. 43/1964, und der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. 44/1964, am 28. Februar 1964, wird der letzte Satz als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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