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G69/99; G70/99•Verfassungsgerichtshof G69/99; G70/99
G69/99; G70/99Verfassungsgericht16.12.1999
Schischulen, VfGH / Verwerfungsumfang, Erwerbsausübungsfreiheit, Auslegung
§8 Abs5 litb Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (Gesetzestitel laut Z1 des Gesetzes LGBl. für das Land Salzburg Nr. 73/1998), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 83/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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