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B2129/98; 2216/98•Verfassungsgerichtshof B2129/98; 2216/98
B2129/98; 2216/98Verfassungsgericht16.12.1999
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 31.000 S und dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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