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B1710/99•Verfassungsgerichtshof B1710/99
B1710/99Verfassungsgericht29.02.2000
Auslegung, Analogie, Auslegung verfassungskonforme, Berufsausbildungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtsanwälte Berufsrecht
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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