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V52/99 ua•Verfassungsgerichtshof V52/99 ua
V52/99 uaVerfassungsgericht02.03.2000
Arbeitslosenversicherung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Sanierung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)
§2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 200/1997, war bis 31. Dezember 1998 gesetzwidrig.
Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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