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V84/99 ua•Verfassungsgerichtshof V84/99 ua
V84/99 uaVerfassungsgericht04.03.2000
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Rechtsstaatsprinzip, Verordnung, Kundmachung
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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