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G155/99; V83/99•Verfassungsgerichtshof G155/99; V83/99
G155/99; V83/99Verfassungsgericht04.03.2000
Erwerbsausübungsfreiheit, Krankenanstalten
§4 Abs3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. Nr. 2/1993, war verfassungswidrig.
§4 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992, Z14-SV-4625/1/1992, LGBl. Nr. 153/1992, mit der der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan erlassen wurde, war gesetzwidrig.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
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