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V95/99•Verfassungsgerichtshof V95/99
V95/99Verfassungsgericht06.03.2000
Straßenpolizei, Fahrverbot, Straßenverkehrszeichen, Verordnung, Kundmachung
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Z3-4265, mit der auf der B 315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 98/1991, war gesetzwidrig.
2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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