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V150/97 ua•Verfassungsgerichtshof V150/97 ua
V150/97 uaVerfassungsgericht06.03.2000
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht
Punkt 2) der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 1991, GZ 101-5/19, kundgemacht durch Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß §52 lita Z3a StVO 1960 am 27. Mai 1991, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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