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G1/00•Verfassungsgerichtshof G1/00
G1/00Verfassungsgericht08.03.2000
Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, geschlechtsspezifische Differenzierungen
Die in §28 Abs2 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, enthaltene Wortfolge ", sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2001 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
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