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V88/99•Verfassungsgerichtshof V88/99
V88/99Verfassungsgericht15.03.2000
Baurecht, Bausperre
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Freistadt (Beschluss des Gemeinderates vom 26. Juni 1995, kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit von 28. Juni 1995 bis 13. Juli 1995), war, soweit damit eine Bausperre für das Grundstück Nr. 624, KG Freistadt, verhängt wurde, gesetzwidrig.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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