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G141/99 ua•Verfassungsgerichtshof G141/99 ua
G141/99 uaVerfassungsgericht15.03.2000
Einkommensteuer, Einkunftsarten, Spekulationsgeschäft, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Fristsetzung
I. 1.a) In §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. I 106/1999, werden Z7 erster und dritter Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen", Z8 erster Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen" und Z9 als verfassungswidrig aufgehoben.
b) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den antragstellenden Gesellschaften die mit je ATS 29.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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