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B552/98 ua•Verfassungsgerichtshof B552/98 ua
B552/98 uaVerfassungsgericht13.06.2000
Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, EU-Recht, EU-Recht Richtlinie
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide in seinem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Wien ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit insgesamt S 59.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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