Verfassungsgerichtshof B835/97

B835/97Verfassungsgericht13.06.2000

Regest

Kollegialbehörde, Vergabewesen, VfGH / Legitimation

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B835/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2000

Spruch

I. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch Art6 EMRK verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist verpflichtet, der erstbeschwerde-führenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

II. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde erhoben wird, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

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