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B835/97•Verfassungsgerichtshof B835/97
B835/97Verfassungsgericht13.06.2000
Kollegialbehörde, Vergabewesen, VfGH / Legitimation
I. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch Art6 EMRK verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist verpflichtet, der erstbeschwerde-führenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde erhoben wird, mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
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