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B65/00 ua•Verfassungsgerichtshof B65/00 ua
B65/00 uaVerfassungsgericht15.06.2000
EU-Recht, EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Wirkung aufschiebende, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
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