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B887/99•Verfassungsgerichtshof B887/99
B887/99Verfassungsgericht19.06.2000
Vereinsrecht, VfGH / Legitimation, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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