Verfassungsgerichtshof B887/99

B887/99Verfassungsgericht19.06.2000

Regest

Vereinsrecht, VfGH / Legitimation, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B887/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2000

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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