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B743/99•Verfassungsgerichtshof B743/99
B743/99Verfassungsgericht21.06.2000
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 20.000,- festgesetzten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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