Verfassungsgerichtshof A1/99

A1/99Verfassungsgericht21.06.2000

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Bundeshauptstadt Wien, Straßenpolizei, Abschleppung, Halte(Park)verbot, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof A1/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2000

Spruch

I. Die beklagte Partei Land Wien ist schuldig, der klagenden Partei 4 % Zinsen aus S 2.041,- vom 22. Oktober 1998 bis 28. Jänner 1999 binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

II. Die beklagte Partei Land Wien ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.273,36 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

III. Das Mehrbegehren in Höhe von S 1.427,52 wird abgewiesen.

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