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V23/00 ua•Verfassungsgerichtshof V23/00 ua
V23/00 uaVerfassungsgericht21.06.2000
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung
I. Die Verordnung der Marktgemeinde Eichgraben vom 21. Juni 1994, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 1995, soweit damit für das Grundstück Nr. 2151 die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Forstwirtschaft" und für die Grundstücke Nr. 745 und 746 die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Grüngürtel" festgelegt wird, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
III. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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