Verfassungsgerichtshof V2/00 ua

V2/00 uaVerfassungsgericht21.06.2000

Regest

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Interessenabwägung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V2/00 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2000

Spruch

Die Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1989, Z R/1-R-243/58, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Juni 1989 bis 29. Juni 1989, wird, soweit damit für die Grundstücke Nr. 2684/1, 2661/4, 2661/7, 2662/1 und 2662/4, KG Klosterneuburg, die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland - landwirtschaftliche Nutzung" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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