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G11/00•Verfassungsgerichtshof G11/00
G11/00Verfassungsgericht27.06.2000
VfGH / Prüfungsumfang, Wasserrecht, Wassergenossenschaft
I. Die Worte "Liegenschaften und" in §81 Abs2 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. 215 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 74/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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