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KI-7/97•Verfassungsgerichtshof KI-7/97
KI-7/97Verfassungsgericht28.06.2000
VfGH / Kompetenzkonflikt, Naturschutz, Entschädigung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessive
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des J P gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991, Z U-12.186/24, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1994, Z92/10/0423, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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