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V21/00•Verfassungsgerichtshof V21/00
V21/00Verfassungsgericht28.06.2000
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung
1. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z138.002/32-II/A/31/97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verordnet wurden, kundgemacht durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.
2. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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