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V19/00•Verfassungsgerichtshof V19/00
V19/00Verfassungsgericht28.06.2000
Raumordnung, Flächenwidmungsplan
Die Verordnung der Marktgemeinde Frankenmarkt (Beschluss des Gemeinderates vom 29. Juni 1989, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 1989, Z BauR-P-079010/2-1989, kundgemacht in der Zeit vom 2. November 1989 bis 17. November 1989), wird, soweit damit für das Grundstück Nr. 39, KG Frankenmarkt, nunmehr Nr. 31, KG Frankenmarkt, die Widmung gemischtes Baugebiet festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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