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G175/99 ua•Verfassungsgerichtshof G175/99 ua
G175/99 uaVerfassungsgericht29.06.2000
Rundfunk, Regionalradio, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Kollegialbehörde, Verwaltungsgerichtshof, EU-Recht Richtlinie
I. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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