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B1313/99•Verfassungsgerichtshof B1313/99
B1313/99Verfassungsgericht29.06.2000
EU-Recht Richtlinie, Getränkesteuer Oberösterreich, Finanzverfahren, Haftung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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