Verfassungsgerichtshof G19/00 ua; V9/00 ua

G19/00 ua; V9/00 uaVerfassungsgericht29.06.2000

Regest

Ankündigungsabgaben, Anzeigenabgaben, Bundesverfassung Gesamtänderung, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Sanierung, Rückwirkung, Grundprinzipien der Verfassung, Bundesstaatsprinzip, Föderalismus, Rechtsstaatsprinzip, Rundfunk, VfGH / Feststellung Wirkung, Werbung, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Vertrauensschutz

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G19/00 ua, V9/00 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2000

Spruch

I. §4 Abs1, zweiter Satz, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, die litc des §1 Abs2 sowie die litc des §2 Abs1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, waren nicht verfassungswidrig.

III. Die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, die litc des §1 Abs2 sowie die litc des §2 Abs1 der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. Nr. 6 der Landeshauptstadt Linz 1952, waren nicht gesetzwidrig.

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