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B425/99•Verfassungsgerichtshof B425/99
B425/99Verfassungsgericht25.09.2000
Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Sozialversicherung, Ärzte, Ärztekammer, Rechte subjektive
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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