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G21/00 ua•Verfassungsgerichtshof G21/00 ua
G21/00 uaVerfassungsgericht25.09.2000
Ankündigungsabgaben, Finanzverfassung, Finanzausgleich, VfGH / Anlaßverfahren
I. §5 Abs2, erster Satz, des Kärntner Ankündigungsabgabengesetzes 1983, LGBl. Nr. 46, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §2 Abs3 des Kärntner Ankündigungsabgabengesetzes 1983, LGBl. Nr. 46, war nicht verfassungswidrig.
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