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B698/98 ua•Verfassungsgerichtshof B698/98 ua
B698/98 uaVerfassungsgericht26.09.2000
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Aufhebung Wirkung
1. Der Beschwerdeführer zu B698/98 ist durch den angefochtenen Bescheid nicht durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden.
2. Der Beschwerdeführer zu B797/98 ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch in Rechten durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt worden.
3. Die Beschwerden werden abgewiesen.
4. Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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