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V67/00•Verfassungsgerichtshof V67/00
V67/00Verfassungsgericht27.09.2000
Dienstrecht, Berufungskommission
Der Abschnitt "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung, GZ 928.456/0-II/5/97, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel, war gesetzwidrig.
Die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport ist verpflichtet, diesen Ausspruch im Bundesgesetzblatt II unverzüglich kundzumachen.
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