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V50/00•Verfassungsgerichtshof V50/00
V50/00Verfassungsgericht30.09.2000
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan
Die Verordnung der Gemeinde Graz, rechtswirksam seit 18. Dezember 1992, 2.0 Flächenwidmungsplan, soweit damit für das Grundstück Nr. 183/3, KG Waltendorf, die Nutzungsart "reines Wohngebiet" festgelegt ist, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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