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B2060/99•Verfassungsgerichtshof B2060/99
B2060/99Verfassungsgericht04.10.2000
Ankündigungsabgaben, Auslegung verfassungskonforme, Rundfunk, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, Werbung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Gemeinde Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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