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V63/98•Verfassungsgerichtshof V63/98
V63/98Verfassungsgericht04.10.2000
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung
Punkt b) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Mai 1992, Z10-D-92032/2, demgemäß zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h in der F. Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und A. Groß-Gasse, der Marktgemeinde Brunn am Gebirge gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960, BGBl. 1960/159 idF BGBl. 1994/819, verboten wurde, war gesetzwidrig.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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