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V59/98•Verfassungsgerichtshof V59/98
V59/98Verfassungsgericht04.10.2000
Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot
Punkt 6.3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Mai 1981, Z MA 46-V-2-62/80, im Zusammenhang mit der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Beilage, womit in der Taborstraße ONr. 14 bis ONr. 16 ein Halte- und Parkverbot, Montag bis Freitag (werktags) von 16.00 bis 18.30 Uhr verordnet wurde, war gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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