Verfassungsgerichtshof V1/97

V1/97Verfassungsgericht04.10.2000

Regest

Gemeinde, Aufsichtsrecht, Verordnungserlassung, VfGH / Anlaßverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V1/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2000

Spruch

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.2.1996, LGBl. für Steiermark Nr. 66/1996, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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