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V1/97•Verfassungsgerichtshof V1/97
V1/97Verfassungsgericht04.10.2000
Gemeinde, Aufsichtsrecht, Verordnungserlassung, VfGH / Anlaßverfahren
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.2.1996, LGBl. für Steiermark Nr. 66/1996, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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