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V20/00•Verfassungsgerichtshof V20/00
V20/00Verfassungsgericht04.10.2000
Ärztekammer, Kollegialbehörde
§6 Abs1 der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol, beschlossen in der Vollversammlung vom 19.12.1979, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.1.1980, Zl. Vd-San-12/2-80, kundgemacht als Beilage im Kammermitteilungsblatt Nr. 3/4 vom März/April 1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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