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G86/00; V61/00•Verfassungsgerichtshof G86/00; V61/00
G86/00; V61/00Verfassungsgericht09.10.2000
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Fremdenverkehr, Abgaben, Wohnsitz Zweit-
I. §9b Abs3 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 54/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Jakob im Walde vom 4. September 1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. September 1998 bis 19. September 1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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