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V45/99 ua•Verfassungsgerichtshof V45/99 ua
V45/99 uaVerfassungsgericht10.10.2000
Elektrizitätswesen, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten
I. 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und
2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551352/95-VIII/1/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,
waren gesetzwidrig.
Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.
II. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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