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G112/98•Verfassungsgerichtshof G112/98
G112/98Verfassungsgericht12.10.2000
Sozialversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, VfGH / Kosten, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in §210 Abs1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF des ArtIII Z6 der 41. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 111/1986, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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