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V101/99•Verfassungsgerichtshof V101/99
V101/99Verfassungsgericht28.11.2000
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VfGH / Prüfungsgegenstand
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13. März 1990, Z10-D-88109, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28. Juni 1990, Z10-D-88109, mit der gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 im gesamten Ortsgebiet von Gießhübl eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h angeordnet wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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