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V59/00•Verfassungsgerichtshof V59/00
V59/00Verfassungsgericht28.11.2000
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 1998, ZVerkR 11/300/18-1998 O/Rb, betreffend die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet Reichenau, kundgemacht am 8. Oktober 1998 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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