Verfassungsgerichtshof B1682/00

B1682/00Verfassungsgericht28.11.2000

Regest

Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1682/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2000

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit Schilling 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

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