Verfassungsgerichtshof B1735/00

B1735/00Verfassungsgericht29.11.2000

Regest

EU-Recht, EU-Recht Richtlinie, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Finanzverfahren, Rückzahlung Finanzverfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Getränkesteuer, Vertrauensschutz, Rückwirkung, VfGH / Anlaßverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1735/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2000

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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