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B593/99 ua•Verfassungsgerichtshof B593/99 ua
B593/99 uaVerfassungsgericht01.12.2000
Behördenzuständigkeit, Devolution, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Rechtsanwälte, Berufsrecht (Rechtsanwälte), Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Anwendbarkeit AVG, Wiederaufnahme, Berufung, Bescheid verfahrensrechtlicher
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 41.000,- bestimmten Prozeßkosten zu Handen seiner Vertreter innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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