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V65/00•Verfassungsgerichtshof V65/00
V65/00Verfassungsgericht02.12.2000
Ziviltechniker, Disziplinarrecht
Punkt 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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