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V42/00 ua•Verfassungsgerichtshof V42/00 ua
V42/00 uaVerfassungsgericht05.12.2000
Energierecht, Elektrizitätswesen, Preisrecht, Preisregelung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
I. Die Anträge,
1. Teile der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, aufzuheben sowie
2. Teile der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/96-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 18. Februar 1999, als gesetz- und verfassungswidrig festzustellen,
werden zurückgewiesen.
II. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z551.352/140-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22. September 1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters zu V42-44/00 die mit S 43.000,- und zu V49/00, 52-53/00 die mit
S 38.950,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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