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V75/00 ua•Verfassungsgerichtshof V75/00 ua
V75/00 uaVerfassungsgericht06.12.2000
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip
1. Der Flächenwidmungsplan 3 der Gemeinde Ansfelden, Beschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 1982, laut Kundmachung aufsichtsbehördlich genehmigt durch Fristablauf gemäß §21 Abs8 O.ö. Raumordnungsgesetz, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. September 1983 bis 13. Oktober 1983, wird, soweit er für das in der KG Ansfelden liegende durch die nachfolgend dargestellten Grenzen umschlossene Gebiet die Widmung "Bauland - Wohngebiet" festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Grenzen ergeben sich im Norden durch eine an den Mühlbach angrenzende Grünlandfläche, im Osten durch das Betriebsbaugebiet und im Süden und Westen durch eine Hochspannungsleitung der ESG.
2. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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