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V139/97•Verfassungsgerichtshof V139/97
V139/97Verfassungsgericht12.12.2000
Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Michaelerberg vom 28. Juli 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindetafel zwischen 30. Juli 1997 und 20. August 1997, mit der "gemäß §7 Abs(1) Ziffer 5 in Verbindung mit §8 Abs(3) des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl Nr. 154 idgF (...) der Wegabschnitt laut dem Plan des Herrn Dipl. Ing. Gernot Windholz GZ 7725/97 auf die Parzelle 1125 verlegt (wird und) gleichzeitig (...) der Wegabschnitt der Parzelle 1124 im Hofbereich Mayer vulgo Mitterhofer aufgelassen" wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
III. Die Gemeinde Michaelerberg ist schuldig, dem Antragsteller die mit S 41.538,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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